M.E. wird sich durch Entscheidung des BVerfG keine Aufhebung des Urteils ergeben, denn auch umweltschutzrechtliche Aspekte spielen bei dieser Kürzung eine signifikante Rolle.
Eine etwaige Ungleichbehandlung läßt sich nämlich, ebenso wie eine Durchbrechung des obj. Nettoprinzips durch sozialstaatsrechtliche Aspekte sachlich rechtfertigen (vgl. „Rosienentheorie“ und „letztes Hemd-Prinzip“).
Von: Olaf
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